5. Datensicherung5.1 Wird (insbesondere im Rahmen von Gewährleistungs- oder
Reparaturarbeiten an Computern) dem Händler ein
Datenträger überlassen, oder wird dem Händler der Zugriff
hierauf gestattet, so hat der Kunde zuvor eigenverantwortlich
dafür zu sorgen, dass vorhandene Daten
gesichert werden, so dass diese im Falle eines
Datenverlustes wieder aufgespielt werden können.
5.2 Die Datensicherung ist im Hinblick auf mögliche
Datenverluste auch nach Beendigung der Arbeiten für die
Dauer der gesetzlichen Gewährleistungsfrist aufrecht zu
erhalten.
6. Reparaturen
6.1 Wird ein mit dem Kunden vereinbarter Reparaturtermin von
diesem nicht eingehalten, so hat der Kunde dadurch
entstehende Kosten und Aufwendungen in angemessenem
Umfang zu erstatten.
6.2 Die Aushändigung des reparierten Gegenstandes er-folgt
regelmäßig nur gegen Vorlage der Auftragsbestätigung
oder eines sonstigen Abholscheines. Muss – etwa wegen
Verlustes eines solchen Berechtigungsscheins – die
Abholberechtigung anderweitig nachgewiesen werden, so
ist der Händler in geeigneter Weise dagegen abzusichern,
dass er später unter Vorlage des Berechtigungsscheines
durch einen Dritten erneut in Anspruch genommen wird.
6.3 Wird der reparierte Gegenstand nicht innerhalb von 1
Woche nach dem vereinbarten Abholtermin oder nach
einer Abholungsaufforderung durch den Händler abgeholt,
so wird die Abholung beim Kunden angemahnt. Erfolgt
sodann die Abholung nicht innerhalb einer weiteren Woche
nach Zugang der Mahnung, so haftet der Händler danach
für Beschädigung oder Verlust nur noch bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit.
6.4 Für die Gewährleistung gilt Ziffer 2 entsprechend.
7. Schlussbestimmungen
7.1 Wird der Vertrag schriftlich geschlossen, so gibt die
Vertragsurkunde den Inhalt der getroffenen Vereinbarung
richtig und vollständig wieder. Abweichungen oder Zusätze
gegenüber dem schriftlichen Vertragstext, die während der
Vertrags-verhandlungen und bis zum Vertragsschluss
getroffen wurden oder getroffen worden sein sollen,
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
7.2 Erfüllungsort ist der Firmensitz bzw. das Geschäft des
Händlers.
7.3 Ist der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der
Firmensitz des Händlers. Dasselbe gilt dann, wenn der
Kunde seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt, oder wenn bei
Klageerhebung sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort unbekannt ist.